Eben, ich kenn es auch nur so, daß man Sonderrechte nur in Verbindung mit beiden Einheiten (Blaulicht und Sirene) "nutzen" darf.
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Zitat:
Beachtung bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs . 8 StVO:
Die Sonderrechte dürfen nur unter größtmöglicher Sorgfalt und äußerster Vorsicht unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme von
Sonderrechte ist nicht an ein Einsatzfahrzeug oder an blaues Blinklicht und Einsatzhorn gebunden.
Also soweit ich weis gelten Sonderrechte nur in Verbindung mit Blaulicht und Martinshorn so hat man mir das mal beigebracht
Off-Topic:
Haben wir den niemanden vom Blau-Silbernen Sportverein hier im Forum, der das vielleicht genau weiß...?
In dem Zusammenhang gibt es ja immer wieder Leute der Freiwilligen Feuerwehren, die auf dem Weg zur Einsatzzentrale offensichtlich auch eine „Art von Sonderwegerecht" unberechtigterweise für sich einfordern!Ich kenne es halt von meiner Feuerwehrzeit, da wurde uns immer wieder eingebleut, daß man nur mit voller "Beleuchtung und Musik" Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen darf. Ohne das bist du ein Verkehrsteilnehmer wie jeder andere auch.
Zitat:
Beachtung bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs . 8 StVO:
Die Sonderrechte dürfen nur unter größtmöglicher Sorgfalt und äußerster Vorsicht unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme von
Sonderrechte ist nicht an ein Einsatzfahrzeug oder an blaues Blinklicht und Einsatzhorn gebunden.
Quelle: Wikipedia
Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt.
In der Praxis kommt es beispielsweise zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:
Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, in der Regel darf es also zumindest nicht zu einer Schädigung kommen. Die juristische Meinung hierzu ist uneinheitlich und schwer überschaubar. Jedoch hat der Fahrzeugführer stets die Verkehrslage und den Auftrag gegeneinander abzuwägen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. So kann beispielsweise das Befahren einer Fahrspur mit einem Baufahrzeug entgegen der Fahrtrichtung auf einer übersichtlichen Strecke im Stadtverkehr bei Arbeiten möglich sein, auf der Autobahn wäre hier jedoch die Sicherheit so stark gefährdet, dass dieses Vorgehen nicht mehr mit der Sorgfaltspflicht vereinbar wäre. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nennt beispielhaft als Grund, wann auf Sonderrechte in der Regel verzichtet werden muss, die Begegnung mit einem Fahrzeug mit Wegerecht und die Halteweisung eines Polizeibeamten.
- Überschreiten des Tempolimit oder langsames Fahren auf der Autobahn (z. B. Straßenreinigung)
- Halten oder Parken im Halteverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße
Sonderrechte führen jedoch nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Diese Pflicht entsteht nur, wenn das Wegerecht nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen wird.
Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs . 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen. Dies gilt nicht für den Rettungsdienst, für Messfahrzeuge und für Straßenbau- und Reinigungsfahrzeuge, dort sind die Sonderrechte fahrzeuggebunden.
Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Sonderrechte in Anspruch genommen werden, liegt ausschließlich beim Fahrzeugführer bzw. beim Fußgänger. Die Leitstelle gibt zwar oft eine Einschätzung über die Eilbedürftigkeit eines Einsatzes bekannt, dies ist jedoch keine Anordnung verkehrsrechtlicher Art (Jedoch kann die Leitstellenweisung dienstrechtliche Verpflichtungen darstellen).
Nun bin ich auch etwas Schlauer:
Sonderrecht hat man auch ohne Blaulicht und Martinshorn. Das Wegerecht nur mit. Allerdings steht bei Wiki auch das die Rechte nur mit besonderer Vorsicht einzusetzen sind und man die Verhältnismäßigkeit wahren muss. Diese war glaub in unseren Fall nicht gegeben. Was auch drin steht: auch wenn man mit Sondersignalen einen Unfall baut (z.B. bein Überfahren einer roten Ampel) ist meistens der Fahrer des Einsatzfahrzeuges schuld, denn auch der muss sich vergewissern, dass die anderen anhalten.
http://de.wikipedia.org/wiki/SonderrechteEine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. In der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO ist jedoch festgelegt, dass „Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, […] wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden“ soll. Nicht möglich ist die Anzeige zum Beispiel bei nicht mit Sondersignalanlage ausgerüsteten Fahrzeugen wie Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen, nicht zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 35 StVO aber nicht derer des § 38 Abs . 1 StVO.
Im Regelfall ist also die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Verkehrsteilnehmer vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen.[1] Ohne Sondersignalanlage dürfen Sonderrechte (insbesondere das zu schnelle Fahren oder Abweichen von üblichen Fahrmanövern) aufgrund der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur besonders restriktiv wahrgenommen werden.
http://www.ff-almoshof.de/sonderrechte_35_stvo.html1.) Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen nach §35 StVO
bei Fahrten ins Feuerwehrhaus nach Alarmierung der Feuerwehr
Dem Feuerwehrangehörigen stehen im Alarmfall mit seinem Privatfahrzeug „formal“ Sonderrechte
nach §35 StVO zu, wenn dringende Eile geboten ist und hoheitliche Aufgaben zu
erfüllen sind, was sich aus der Alarmierungsmeldung ergibt. Ab dem Alarmierungszeitpunkt
gelten der Feuerwehrangehörige und sein Fahrzeug als Feuerwehr im Sinne des Absatzes 1. Er
dürfte unter gebührender Vorsicht gegen Vorschriften der StVO „verstoßen“.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten
in der Praxis sehr problematisch ist. Privatfahrzeuge sind nicht mit blauem Blinklicht und
Einsatzhorn ausgerüstet, mit denen sie, wie es bei Feuerwehrfahrzeugen der Fall ist, ihr Vorrecht
im Verkehr kenntlich machen könnten. Wird ein Privatfahrzeug bei einer Alarmfahrt in
einen Unfall verwickelt, geht die Rechtsprechung generell davon aus, dass die vom Fahrer in
Anspruch genommenen Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit
und Ordnung ausgeübt wurden, wie es Absatz 8 des §35 StVO fordert.
Off-Topic:
Haben wir den niemanden vom Blau-Silbernen Sportverein hier im Forum, der das vielleicht genau weiß...?
Wenn ich merke das mir so ein Holzkopf so dich Auffährt gehe ich vom Gas und brems ein wenig nach um dem Hinterman deutlich zu machen das er zu dicht ist.
ein fahrzeug das zum überhohlen ausschert muss man überhohlen lassen man darf nicht beschleunigen
....mir fehlen einfach die Worte,kurz um, solche Leute wie Du sind für einen Führerschein nicht reif.
Ich möchte mich nicht mehr auslassen,denn bei so viel blö.. schwillt mir der Kamm
Wenn mir einer durch eine ganze Ortschaft am Hintern hängt dann bekommt er nach dem Ortsschild vom Auspuff den Abschiedsmarsch geblasen, Auf der Landstrasse darf ich ohne Beschränkung 100, und wenn ich die in der Halben zeit erreicht habe als der Hintermann, dann bin ich eben weg.
Wie lange dauert es eigentlich in der Regel bis so eine Anzeige kommt?
Bisher habe ich noch nichts gehört
Das unterschreibe ich. Musste mich bei meinem Beitrag zusammenreissen, nicht ausfallend zu werden.
Moin zusammen,
Wir fuhren auf einer Landstr. mit ca 100 km/h erlaubt waren 70 km/h dann geht es in einen kleinen Ort dort ist 50 dann 30 bin ich auch gefahren, als mir beim blick in den Rückspiegel ein Golf 3 auffiel der mir doch ziemlich dicht hinten dran war.
So dann wurde es wieder 70 ich hab dann auf 80 hochbeschleundigt, dann seh ich wie der golf zum überholen ansetzt und gebe gas
Der Golf ist dann eine ganze weile neben mir auf der gegenverkehrspur geblieben, musste dann aber wieder einscheren weil ich natürlich schneller war.
Problem an der ganzen Sache nur, ihr könnt es euch denken, es waren die Freunde in Zivil.
Sie hielten mich dann an, zeigten mir das Messergebnis von halt 97 bei 70 und waren natürlich auf grund des gasgebens nicht wirklich begeistert.
So meine Frage wobei ich mein wirklich gefährliches und nicht zu endschuldigendes Verhalten einsehe:
Ist es normal das man sich auch von den Freunden in Zivil bedrängen lassen muss? Hätte es nicht gereicht Kelle raus und ich hätte bei der nächsten Möglichkeit angehalten?
stefan
...unfehlbar ist keiner...Wie gut, daß ihr alle Unfehlbar seit ....
Wenn ich sowas lese ....Musste mich bei meinem Beitrag zusammenreissen, nicht ausfallend zu werden.
.... oder sowas von jemandem der in einem Winter wie diesem mit Sommerreifen unterwegs war - was ja gesetzlich verboten ist - .... rege ich mich auch auf.Da nimmt einer in Kauf, dass sich meine Innsaßen und ich uns verletzen.
Da bist Du ja "gut" informiert.... oder sowas von jemandem der in einem Winter wie diesem mit Sommerreifen unterwegs war - was ja gesetzlich verboten ist - .... rege ich mich auch auf.
Ich denke, du hast es noch nicht erlebt, dass es eng wurde.Wenn ich sowas lese ....
Das sollte eigentlich immer so sein, genauso wie im Zweifel nie!Heute überhole ich auf Landstrassen nur noch, wenn ich von vorne keine Autos sehe.
das hab ich schon gestern so gemachtHeute überhole ich auf Landstrassen nur noch, wenn ich von vorne
keine Autos sehe.
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