Das Parken vor der Einfahrt ist allen Fahrzeugen untersagt, man darf auch vor der eigenen Zufahrt nicht parken. Die Nichtbehinderung des "Zufahrteigentümers" spielt keine Rolle, da eine Behinderung nur verschärfend ist. Es steht ja nirgends, dass Falschparken ohne Behinderung zulässig ist.
Was das Parken vor der Zufahrt/Einfahrt/Garage betrifft, da gibt es geltende Rechtsprechung mehrerer Obergerichte. Dort wird allgemein so argumentiert, dass die Einfahrt nicht "Eigentum" des Grundtstücknutzers ist, sondern zum öffentlichen Straßenland gehört. Da eine Einfahrt im Regelfall auch mit abgesenktem Bordstein versehen ist, soll diese Einfahrt auch Fußgängern/Rollstuhlfahrern dazu dienen, bei der Fahrbahnüberquerung sich nicht zwischen geparkten Autos durchdrängeln zu müssen (was ja auch von Autofahrern spät erkannt werden kann) sondern ein freier Raum zur Verfügung steht, was das Überqueren sicherer macht. Ich erinnere mich, vor einiger Zeit ein Urteil gelesen zu haben, wo ein Grundstückseigentümer argumentierte, dass er alleiniger Nutzer der Zufahrt ist und daher vor "seiner" Zufahrt stehen dürfe. Die Antwort des Richters: Es ist dem Kläger zumutbar, sein Fahrzeug auf sein Grundstück zu fahren und öffentliches Straßenland nicht über Gebühr zu beanspruchen.
Deshalb gibt es ja auch im Regelfall bei der Bewilligung des Bauantrages die Verpflichtung, ein- oder zwei Stellflächen auf dem Grundstück einzurichten. Denn bei der Knappheit des zur Verfügung stehendenden öffentlichen Verkehrsraumes soll dieser für Besucher/Handwerker usw. bzw. dem Fließverkehr zur Verfügung stehen.
Ich habe die mir bekannte Rechtsprechung etwas zusammengefasst, da es sonst ausufern würde.
Ob der Grundstücksnutzer vor der eigenen Einfahrt nun wirklich auch aufgeschrieben wird, wenn diese Tatsache der Ordnungsbehörde bekannt ist, ist eine ganz andere Geschichte. Aber rechtlich gesehen, wäre das zulässig und ein Widerspruch wäre eine riskante Sache.