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Info Urteil zu Spritmehrverbrauch / Prospekt/Praxis

Elmi

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Rechtsstreit um Kraftstoffmehrverbrauch


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23.7.2014 – Sichert ein Fahrzeughändler einem Kunden mündlich zu, dass der Kraftstoffverbrauch des von ihm ins Auge gefassten Neuwagens genau seinen Vorstellungen entspreche, so ist davon auszugehen, dass er sich damit auf die unter Laborbedingungen ermittelten Angaben des Herstellers bezieht. Sollte der tatsächliche Verbrauch von diesen Werten abweichen, hat der Käufer in der Regel keinen Anspruch darauf, vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. März 2014 entschieden (Az.: 5 U 70/12).

Mit dem Argument, dass der von ihr gekaufte Neuwagen deutlich mehr verbrauchen würde, als vom Hersteller im Prospekt angegeben, wollte die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie forderte außerdem einen finanziellen Ausgleich bezüglich der durch den Mehrverbrauch verursachten Kosten.
Der Autoverkäufer habe ihr nämlich zugesichert, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen und auch an der Frontscheibe angebrachten Verbrauchsdaten zutreffend seien. In Bezug auf den von ihr erläuterten Bedarf habe der Verkäufer außerdem erklärt, dass das Fahrzeug genau das Richtige für sie sei.
Darauf, dass es sich bei den Herstellerangaben lediglich um Laborwerte handelt, die in der Fahrpraxis kaum zu erzielen sind, hatte der Verkäufer die Klägerin allerdings nachweislich nicht hingewiesen.
Keine Beschaffenheits-Vereinbarung

Anders als das in der ersten Instanz mit dem Rücktrittsbegehren der Klägerin befasste Landgericht Potsdam hielten die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen derartigen Hinweis auch nicht für erforderlich. Sie wiesen die Klage daher als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter wurde zwischen der Klägerin und dem Verkäufer des Fahrzeugs keine Beschaffenheits-Vereinbarung zu den tatsächlichen Verbrauchswerten getroffen. Denn die Angaben der Fahrzeughersteller zum Verbrauch beziehen sich lediglich auf ein bestimmtes Messverfahren. Die Klägerin konnte daher nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen(!) reproduzierbar sind.
Individuelle Faktoren

Derartige Laborwerte sind nämlich von einer Vielzahl individueller Faktoren, wie zum Beispiel der Fahrweise und der Beladung eines Fahrzeugs abhängig. Darauf wurde auch in dem Verkaufsprospekt hingewiesen, in dem es unter anderem heißt: „Die Werte dienen allein Vergleichszwecken und beziehen sich weder auf ein einzelnes konkretes Fahrzeug noch sind sie Bestandteil des Angebots.“
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Fahrzeugverkäufer dazu verpflichtet ist, einen Käufer auf die Verbrauchsangaben des Herstellers hinzuweisen.
Nach ihrer Meinung besteht jedoch keine Verpflichtung zur Erläuterung der Angaben. Demnach muss ein Verkäufer einen Kunden auch nicht auf den fehlenden Realitätsbezug der Verbrauchswerte hinweisen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Ab zehn Prozent wird es eng

In dem entschiedenen Fall lag der von der Klägerin monierte Mehrverbrauch deutlich unter zehn Prozent.
Hätte er die Zehnprozent-Markte überschritten, hätte die Klägerin nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2013 durchaus einen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages gehabt.
 
Ich finde das Urteil vernünftig. Es ist allgemein bekannt, dass die Angaben zu Vergleichszwecken dienen. Und das erfüllen die Angaben auch. Das ewige Genörgle, dass der Zyklus unrealistisch ist, mag zwar zutreffen, aber was bringt es, wenn ein neuer Zyklus entwickelt wird, der dazu führt, dass alle Angaben etwas höher liegen? Das bedeutet dann mehr Geld in die Staatskasse für KFZ-Steuer (ist ja zum Teil verbrauchsabhängig) und höhere Strafgebühren (bei CO2 Überschreitung) der Hersteller, die letztlich die Käufer zahlen und bald dann auch eine höhere Strassennutzungsgebühr (sofern die jemals kommt). Außerdem kann man dann neue Autos nicht mit alten vergleichen. Und Menschen, die so fahren, dass sie die aktuellen Werksangaben genau treffen, müssen dann auch wieder von der offiziellen Angabe was runterrechnen. Viele Menschen können aber auch überhaupt nicht sparsam fahren. Ich kenne Leute, die denken sie würden sparsam fahren, weil sie nie schnell fahren und den Motor auch nie über 3000Umin treiben. Trotzdem hätte ich da noch mindestens 25% Einsparpotential durch vorausschauenderes Fahren gesehen.
 
Das ist genau mein Reden. Anstatt der deutsche froh ist, das die Hersteller da "schummeln" und sie Steuern sparen, Nein da wird sich wieder aufgeregt :schimpf: Korrigiert der Hersteller seine Angaben und wir bezahlen mehr Steuern, wird sich auch wieder drüber aufgeregt :doof:

Aber so ist er halt, der Deutsche!
 
Vor allem weil eben dieser Mehrverbrauch auch oft durch den Fahrstil des Besitzers noch erhöht wird. Es werden dann kleine Motoren mit wenig Leistung gekauft um dann vermeintlich zu sparen. Um dann vorwärts zu kommen wird der Wagen dann getreten.

Bestes Beispiel ist u.a. unser Kundenberater. Kauft sich nen VW Up! mit 60PS. Laut VauWeh soll der Koffer irgendwas bei 5 Liter im Mix verbrauchen. Bei meinem Kollegen schluckt der aber umbei 8 bis 9 Liter. Allerdings fährt er auch absolut digital. Er kann nur Leerlauf oder Vollgas. Immer nur volles Rohr. Absolutes Begräbins der Nadel.

Da ist es natürlich kein Wunder das die Fahrzeuge ne ganze Ecke mehr saufen als im Prospekt steht.

Und da kann ich dann auch nachvollziehen das die Händler und Gerichte solche Klagen nichtmehr durchgehen lassen.
 
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