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Da sag ich nur: Finger weg vom Handy!
Quelle: Versicherungsjournal vom 15.01.2016
Rechtsstreit um Handynutzung am Steuer
Autofahrer, die während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand halten, weil sie es an ein Ladegerät anschließen wollen, machen sich strafbar. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 hervor (2 Ss (OWi) 290/15).
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Ein Autofahrer war von der Polizei dabei beobachtet worden, als er während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden an ein fahrzeugeigenes System anzuschließen.
Keine Nutzung?
Er wurde deswegen vom Amtsgericht Oldenburg wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verurteilt. In der Flensburger Verkehrssünderdatei wurde er außerdem mit einem Punkt belastet.
Seine hiergegen beim Oldenburger Oberlandesgericht eingereichte Rechtsbeschwerde begründete der Mann damit, dass er keine Funktionen seines Mobiltelefons genutzt habe, als er es aufladen wollte. Er hielt die Bestrafung daher für ungerechtfertigt.
Ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.
Hände ans Lenkrad!
Die Richter stimmten mit dem Beschwerdeführer zwar darin überein, dass er keine Funktionen seines Handys genutzt hat. Doch auch wenn in § 23 Absatz 1a StVO ausdrücklich von „benutzen“ die Rede sei („Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“) komme die Handlung des Mannes einer Nutzung gleich.
Denn eine Nutzung schließe sämtliche Bedienfunktionen sowie Tätigkeiten zu deren Vorbereitung mit ein. Zur Vorbereitung gehöre demnach auch das Anschließen eines Mobiltelefons zum Laden.
Sinn des Gesetzes sei es nämlich zu gewährleisten, dass ein Fahrzeugführer beide Hände zur Bewältigung seiner Fahraufgaben frei habe. Das sei nicht der Fall, wenn er nebenbei ein Mobiltelefon zum Laden anschließe.
Quelle: Versicherungsjournal vom 15.01.2016
Rechtsstreit um Handynutzung am Steuer
Autofahrer, die während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand halten, weil sie es an ein Ladegerät anschließen wollen, machen sich strafbar. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 hervor (2 Ss (OWi) 290/15).
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Ein Autofahrer war von der Polizei dabei beobachtet worden, als er während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden an ein fahrzeugeigenes System anzuschließen.
Keine Nutzung?
Er wurde deswegen vom Amtsgericht Oldenburg wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verurteilt. In der Flensburger Verkehrssünderdatei wurde er außerdem mit einem Punkt belastet.
Seine hiergegen beim Oldenburger Oberlandesgericht eingereichte Rechtsbeschwerde begründete der Mann damit, dass er keine Funktionen seines Mobiltelefons genutzt habe, als er es aufladen wollte. Er hielt die Bestrafung daher für ungerechtfertigt.
Ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.
Hände ans Lenkrad!
Die Richter stimmten mit dem Beschwerdeführer zwar darin überein, dass er keine Funktionen seines Handys genutzt hat. Doch auch wenn in § 23 Absatz 1a StVO ausdrücklich von „benutzen“ die Rede sei („Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“) komme die Handlung des Mannes einer Nutzung gleich.
Denn eine Nutzung schließe sämtliche Bedienfunktionen sowie Tätigkeiten zu deren Vorbereitung mit ein. Zur Vorbereitung gehöre demnach auch das Anschließen eines Mobiltelefons zum Laden.
Sinn des Gesetzes sei es nämlich zu gewährleisten, dass ein Fahrzeugführer beide Hände zur Bewältigung seiner Fahraufgaben frei habe. Das sei nicht der Fall, wenn er nebenbei ein Mobiltelefon zum Laden anschließe.