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[h=1]Quelle: Versicherungsjournal, 20.09.2016
Streit um Parklücke[/h]
20.9.2016 – Kommt es zwischen einem rückwärts in eine Parklücke einparkenden Fahrzeug und einem von hinten kommenden Auto, dessen Fahrer ebenfalls die Parklücke nutzen will, zu einem Unfall, so ist in der Regel von einem gegenseitigen Verschulden der Fahrzeugführer auszugehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 2016 hervor (13 S 20/16).
Der Kläger wollte mit seinem Personenkraftwagen in einer verkehrsberuhigten Zone rückwärts in eine Parkbucht fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem von hinten kommenden Fahrzeug, dessen Fahrer ebenfalls die Lücke nutzen wollte.
[h=2]Gegenseitige Schuldzuweisung[/h]Der Kläger verlangte den Ersatz der Hälfte des ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens. Sein Argument: Der von hinten kommende Fahrer habe gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO verstoßen, indem er versucht habe, vor ihm in die Parklücke einzufahren.
Der Unfallgegner bestritt jedoch jegliche Verantwortung. Schließlich sei es der Kläger gewesen, der rückwärts gegen seinen stehenden Personenkraftwagen gestoßen sei. Damit habe er gegen § 9 Absatz 5 StVO. Danach habe sich ein Rückwärtsfahrender so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Dem schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Saarbrücker Amtsgericht an. Es ging davon aus, dass ein möglicher Mitverursachungsanteil des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem groben Verschulden des Klägers in seiner Eigenschaft als Rückwärtsfahrer zurücktrete. Der Kläger sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
[h=2]Vorrang des Ersten[/h]Doch dem wollten sich die Richter des Saarbrücker Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil statt.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte den Vorrang des Klägers beim Einparken verletzt. Denn gemäß § 12 Absatz 5 StVO habe an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreiche. Dieser Vorrang bleibe auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifahre, um rückwärts einzuparken.
Ausweislich der Unfalldarstellung der Polizei hatte jedoch auch der Beklagte beabsichtigt, in der Lücke zu parken. Er hatte trotz des Vorrangs des Klägers bereits zum Einfahren angesetzt und die Parklücke auch schon erreicht.
[h=2]Schadenteilung[/h]Der Beklagte hätte die Kollision nach Überzeugung der Richter verhindern können, wenn er zunächst abgewartet hätte, ob der bevorrechtigte Kläger in die Parklücke einfährt, bevor er seinerseits zum Einfahren in die Lücke ansetzte.
Angesichts der Gesamtumstände ging das Gericht von einem beiderseitigen Verschulden mit dem Ergebnis einer Schadenteilung aus. Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.
Streit um Parklücke[/h]
Der Kläger wollte mit seinem Personenkraftwagen in einer verkehrsberuhigten Zone rückwärts in eine Parkbucht fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem von hinten kommenden Fahrzeug, dessen Fahrer ebenfalls die Lücke nutzen wollte.
[h=2]Gegenseitige Schuldzuweisung[/h]Der Kläger verlangte den Ersatz der Hälfte des ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens. Sein Argument: Der von hinten kommende Fahrer habe gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO verstoßen, indem er versucht habe, vor ihm in die Parklücke einzufahren.
Der Unfallgegner bestritt jedoch jegliche Verantwortung. Schließlich sei es der Kläger gewesen, der rückwärts gegen seinen stehenden Personenkraftwagen gestoßen sei. Damit habe er gegen § 9 Absatz 5 StVO. Danach habe sich ein Rückwärtsfahrender so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Dem schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Saarbrücker Amtsgericht an. Es ging davon aus, dass ein möglicher Mitverursachungsanteil des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem groben Verschulden des Klägers in seiner Eigenschaft als Rückwärtsfahrer zurücktrete. Der Kläger sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
[h=2]Vorrang des Ersten[/h]Doch dem wollten sich die Richter des Saarbrücker Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil statt.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte den Vorrang des Klägers beim Einparken verletzt. Denn gemäß § 12 Absatz 5 StVO habe an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreiche. Dieser Vorrang bleibe auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifahre, um rückwärts einzuparken.
Ausweislich der Unfalldarstellung der Polizei hatte jedoch auch der Beklagte beabsichtigt, in der Lücke zu parken. Er hatte trotz des Vorrangs des Klägers bereits zum Einfahren angesetzt und die Parklücke auch schon erreicht.
[h=2]Schadenteilung[/h]Der Beklagte hätte die Kollision nach Überzeugung der Richter verhindern können, wenn er zunächst abgewartet hätte, ob der bevorrechtigte Kläger in die Parklücke einfährt, bevor er seinerseits zum Einfahren in die Lücke ansetzte.
Angesichts der Gesamtumstände ging das Gericht von einem beiderseitigen Verschulden mit dem Ergebnis einer Schadenteilung aus. Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.