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aus dem Versicherungsjournal 20.03.2017
Interessante Haftungsquote, obwohl der Radfahrer die Vorfahrt verletzt hat.
[h=1]Crash im Verkehrskreisel[/h]
20.3.2017 – Will ein Fahrradfahrer eine in Form eines Kreises gestaltete Straßenkreuzung überqueren, auf der die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt, muss er sicherstellen, dass er die Kreuzung vor einem von rechts kommenden Fahrzeug räumen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschieden (9 U 22/16).
Die seinerzeit 78-jährige Klägerin war im August 2017 mit ihrem Fahrrad in Münster unterwegs, als sie im Bereich einer als Kreis gestalteten Straßenkreuzung mit einem von rechts kommenden Personenwagen kollidierte. Bei dem Unfall zog sie sich einen schwerwiegenden Bruch eines ihrer Schienbeinköpfe zu. Dieser musst mehrfach operativ versorgt werden.
[h=2]Folgenreiche Fehleinschätzung[/h]Die Klägerin war in den Kreisel eingefahren, ohne dabei auf die von rechts kommende, mit ihrem Personenkraftwagen ebenfalls in den Kreis einfahrende Beklagte zu achten. Sie hatte das Fahrzeug zwar wahrgenommen, glaubte aber offenkundig, Vorfahrt zu haben.
Zu Unrecht, urteilten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts, auch wenn sie der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Fahrradfahrerin teilweise stattgaben.
Die Klage wäre nach Ansicht des Gerichts gegebenenfalls nur dann in vollem Umfang erfolgreich gewesen, wenn sich der Unfall in einem als solcher ausgewiesenen „echten“ Kreisverkehr ereignet hätte. Das aber hätte vorausgesetzt, dass der Kreisel an den Einmündungen mit dem Zeichen 215 sowie dem Schild „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205) ausgeschildert gewesen wäre.
[h=2]Rechts vor links[/h]Da das nicht der Fall war, galt in der entschiedenen Sache die Regel „rechts vor links“. Die Klägerin hätte folglich nur dann vor dem Fahrzeug der Beklagten in den Kreisel, sprich die Kreuzung, einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass sie den Kreis vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten hätte räumen können. Die Klägerin sei daher überwiegend für den Unfall verantwortlich.
Die Richter lasteten der Beklagten allerdings ebenfalls ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls an. Denn beim Einfahren in den Kreis hätte sie die dort bereits befindliche Klägerin wahrnehmen können. Die Beklagte sei zwar bevorrechtigt gewesen. Das gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht durchzusetzen.
Nach Auffassung des Gerichts ist unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an der Entstehung des Unfalls eine Haftungsquote von 60 Prozent zu 40 Prozent zulasten der Klägerin gerechtfertigt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Interessante Haftungsquote, obwohl der Radfahrer die Vorfahrt verletzt hat.
[h=1]Crash im Verkehrskreisel[/h]
Die seinerzeit 78-jährige Klägerin war im August 2017 mit ihrem Fahrrad in Münster unterwegs, als sie im Bereich einer als Kreis gestalteten Straßenkreuzung mit einem von rechts kommenden Personenwagen kollidierte. Bei dem Unfall zog sie sich einen schwerwiegenden Bruch eines ihrer Schienbeinköpfe zu. Dieser musst mehrfach operativ versorgt werden.
[h=2]Folgenreiche Fehleinschätzung[/h]Die Klägerin war in den Kreisel eingefahren, ohne dabei auf die von rechts kommende, mit ihrem Personenkraftwagen ebenfalls in den Kreis einfahrende Beklagte zu achten. Sie hatte das Fahrzeug zwar wahrgenommen, glaubte aber offenkundig, Vorfahrt zu haben.
Zu Unrecht, urteilten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts, auch wenn sie der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Fahrradfahrerin teilweise stattgaben.
Die Klage wäre nach Ansicht des Gerichts gegebenenfalls nur dann in vollem Umfang erfolgreich gewesen, wenn sich der Unfall in einem als solcher ausgewiesenen „echten“ Kreisverkehr ereignet hätte. Das aber hätte vorausgesetzt, dass der Kreisel an den Einmündungen mit dem Zeichen 215 sowie dem Schild „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205) ausgeschildert gewesen wäre.
[h=2]Rechts vor links[/h]Da das nicht der Fall war, galt in der entschiedenen Sache die Regel „rechts vor links“. Die Klägerin hätte folglich nur dann vor dem Fahrzeug der Beklagten in den Kreisel, sprich die Kreuzung, einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass sie den Kreis vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten hätte räumen können. Die Klägerin sei daher überwiegend für den Unfall verantwortlich.
Die Richter lasteten der Beklagten allerdings ebenfalls ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls an. Denn beim Einfahren in den Kreis hätte sie die dort bereits befindliche Klägerin wahrnehmen können. Die Beklagte sei zwar bevorrechtigt gewesen. Das gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht durchzusetzen.
Nach Auffassung des Gerichts ist unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an der Entstehung des Unfalls eine Haftungsquote von 60 Prozent zu 40 Prozent zulasten der Klägerin gerechtfertigt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.