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Der Temposünder und das unsichtbare Verkehrsschild

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Quelle: Versicherungsjournal 12.05.2017
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Der Temposünder und das unsichtbare Verkehrsschild


12.5.2017 – Wird ein einseitig aufgestelltes Verkehrszeichen – möglicherweise in Folge einer zeitweiligen Verdeckung durch einen Lastkraftwagen – übersehen, so kann es sich um ein sogenanntes Augenblicksversagen handeln. Selbst im Fall einer erheblichen Geschwindigkeits-Überschreitung kann unter Umständen keine Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt sein. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2017 hervor (88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16)).
Ein Autofahrer war dabei ertappt worden, als er außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritt. Er sollte daher nicht nur mit einem Bußgeld und einer Eintragung im Flensburger Verkehrszentralregister bestraft werden, sondern auch mit einem Fahrverbot.
Der bis dahin im Straßenverkehr nicht negativ aufgefallene Mann hielt die Verhängung des Fahrverbots für unangemessen. Denn er habe angesichts einer besonderen Verkehrslage das die Geschwindigkeit begrenzende Schild weder wahrgenommen, noch habe er mit der Geschwindigkeits-Begrenzung rechnen müssen.
Erst 80, dann 70 km/h

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beschuldigte über eine längere Strecke, auf welcher die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt war, mit seinem Personenkraftwagen einem Lkw gefolgt.
Als er auf der linken Seite der Straße ein Schild mit der Aufhebung der Geschwindigkeits-Begrenzung wahrnahm, setzte er zum Überholen an. Kurze Zeit später war er dann geblitzt worden, ohne zu wissen wieso. Denn von seiner Wahrnehmung her habe er auf dem Streckenabschnitt die außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubten 100 km/h fahren dürfen. Die habe er aber wenn überhaupt allenfalls um elf bis zwölf km/h überschritten, so die Einlassung des Beschuldigten.
Das sollte sich als Irrtum erweisen. Denn wie sich herausstellte, war kurz nach dem Bereich der Geschwindigkeits-Begrenzung auf 80 km/h eine weitere, in der Zeit von 20 bis sechs Uhr geltende Begrenzung auf Tempo 70 angeordnet worden, welche dem Schutz vor Wildwechsel dienen sollte. Die aber hatte der Beschuldigte während des Überholvorgangs übersehen.
Schwierige Situation

Das Gericht zeigte Milde. Es stimmte mit dem Mann darin überein, dass die Verkehrssituation in der Tat äußerst schwierig war. Denn er habe insbesondere als Ortsunkundiger nach der Aufhebung der ersten Geschwindigkeits-Begrenzung nicht zwingend damit rechnen müssen, dass kurz darauf eine weitere Begrenzung angeordnet war.
Da das entsprechende Schild nur auf der rechten Seite stand, glaubte das Gericht dem Beschuldigten, dass er es während des Überholens des Lastkraftwagens nicht wahrgenommen hatte. Das Gericht gestand dem Beschuldigten daher ein sogenanntes Augenblicksversagen zu, welches in einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit bestehe, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufe.
Das hatte zur Folge, dass er nur die Regelbuße zahlen und mit einem Eintrag im Flensburger Verkehrszentralregister leben musste, ohne ein Fahrverbot hinnehmen zu müssen.
Vergleichbarer Fall

In einer vergleichbaren Sache hat das Oberlandesgericht Naumburg im November 2015 ebenfalls Milde gezeigt. Auch in diesem Fall ging es um ein leicht zu übersehendes, die Geschwindigkeit begrenzendes Schild.
Obwohl der Beschuldigte in einer Tempo-30-Zone 35 km/h zu schnell war, hielten die Richter die Verhängung eines Fahrverbots für unangemessen (VersicherungsJournal 7.6.2016).
 
In der 30er Zone 35 km zu schnell? Damit wären ja die innerörtlichen 50 km/ noch übertroffen.
 
jepp. Und dann kein Fahrverbot... Der hatte hier Glück. Die Geldstrafe ist ja dann Kindergarten.
 
Aber es ist doch schön wenn es auch solche Urteile gibt un drauf besondere Einzelfälle eingegangen wird. Da freue ich mich in Deutschland und so einem Rechtssystem zu wohnen.
 
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