Finn
Hat viel zu sagen
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Moje
Ich war bissi neugierig und musste feststellen das hier viele viele Halbwahrheiten rum schwirren, bezüglich Anbauabnahmen und Eintragungen.
Fangen wir mal an.
Anbauabnahme nach 19.3 der STVZO
Ihr habt eine ABE, ein Teilegutachten oder eine EG Betriebserlaubnis, in der ein Teil zu eurem Fahrzeug genau zugeordnet werden kann, dann kann man das per 19.3 machen. Auch Kombinationen können damit gemacht werden, solange es keinen gegenseitig Ausschluss gibt. Das steht aber selber im Gutachten. Beispiel Gewindefahrwerk, da steht meist drin, das andere Räder wie im Serienumfang, nach 19.2 gemacht werden müssen oder der Prüfer von einer Gefährung aus geht. Grundsatz ist hier, man vergleich nur das Gutachten und stellt fest um es richtig verbaut worden ist. Solange hier kein Ausschluss in den Gutachten ist, mache ich sehr viel. Heute wieder Fahrwerk, Spurplatten Rad/Reifenkombi und Leistungssteigerung alles via 19.3.
19.2 STVZO, die Einzelabnahme, das dürfen nur aaSmT oder aaS. Heisst Felge von Omega auf Zafira oder wie oben beschrieben halt bei Gefährdung. Auch ist die 19.2 nicht automatisch eine 21er.
19(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
BE ist erlosch, nur muss der aaS prüfen ob die BE immer noch erfüllt wird. somit kann sie wieder erteilt werden.
Die BE wird dann über den §21 wieder hergestellt, aber nicht in allen Fällen ist es eine Einzelbetriebserlaubnis.
Kostentechnisch kann der verlangen was er dafür haben will, da gibt es keine Normsätze.
§21 ist einen Einzelbetriebserlaubnis
Ihr habt alle schon mal einen ZB1 gesehen wo 2.2 ausgenullt war. Das ist ein Fahrzeug mit einer Einzelbetriebserlaubnis. Das sind meist Fahrzeuge aus dem Ausland oder Fahrzeuge die umgebaut worden sind, so das sie nicht mehr viel mit dem originalen Auto zu tun haben.
Prüfgrundlage ist gerade bei Tuning das VD Tüv Merkblatt 751, das ist so das wonach wir uns richten. Und dann frag 100 Prüfer zu ein und der selben Sache und du bekommst 200 Antworten. Viele haben einfach kein Bock drauf, aber anstatt das zu sagen, sagen die dann Einzelabnahme oder wollen viel Geld, aber meisten liegt es schlicht weg daran das sie keine Ahnung haben oder keinen Bock.
Ich war bissi neugierig und musste feststellen das hier viele viele Halbwahrheiten rum schwirren, bezüglich Anbauabnahmen und Eintragungen.
Fangen wir mal an.
Anbauabnahme nach 19.3 der STVZO
Ihr habt eine ABE, ein Teilegutachten oder eine EG Betriebserlaubnis, in der ein Teil zu eurem Fahrzeug genau zugeordnet werden kann, dann kann man das per 19.3 machen. Auch Kombinationen können damit gemacht werden, solange es keinen gegenseitig Ausschluss gibt. Das steht aber selber im Gutachten. Beispiel Gewindefahrwerk, da steht meist drin, das andere Räder wie im Serienumfang, nach 19.2 gemacht werden müssen oder der Prüfer von einer Gefährung aus geht. Grundsatz ist hier, man vergleich nur das Gutachten und stellt fest um es richtig verbaut worden ist. Solange hier kein Ausschluss in den Gutachten ist, mache ich sehr viel. Heute wieder Fahrwerk, Spurplatten Rad/Reifenkombi und Leistungssteigerung alles via 19.3.
19.2 STVZO, die Einzelabnahme, das dürfen nur aaSmT oder aaS. Heisst Felge von Omega auf Zafira oder wie oben beschrieben halt bei Gefährdung. Auch ist die 19.2 nicht automatisch eine 21er.
19(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
BE ist erlosch, nur muss der aaS prüfen ob die BE immer noch erfüllt wird. somit kann sie wieder erteilt werden.
Die BE wird dann über den §21 wieder hergestellt, aber nicht in allen Fällen ist es eine Einzelbetriebserlaubnis.
Kostentechnisch kann der verlangen was er dafür haben will, da gibt es keine Normsätze.
§21 ist einen Einzelbetriebserlaubnis
Ihr habt alle schon mal einen ZB1 gesehen wo 2.2 ausgenullt war. Das ist ein Fahrzeug mit einer Einzelbetriebserlaubnis. Das sind meist Fahrzeuge aus dem Ausland oder Fahrzeuge die umgebaut worden sind, so das sie nicht mehr viel mit dem originalen Auto zu tun haben.
Prüfgrundlage ist gerade bei Tuning das VD Tüv Merkblatt 751, das ist so das wonach wir uns richten. Und dann frag 100 Prüfer zu ein und der selben Sache und du bekommst 200 Antworten. Viele haben einfach kein Bock drauf, aber anstatt das zu sagen, sagen die dann Einzelabnahme oder wollen viel Geld, aber meisten liegt es schlicht weg daran das sie keine Ahnung haben oder keinen Bock.