Zafira-Forum.de

Um alle Funktionen des Forums nutzen zu können, legen Sie ein kostenloses Benutzerkonto an, bzw. melden Sie sich in ihrem bestehenden Account an.

Bedeutungen von ABE, ABG, E Prüfzeichen usw...

NaDiNe

Ford Fahrer...
Boardunterstützer
Registriert
22.06.2006
Beiträge
5.298
"Danke"
1.266
Quelle: http://www.autoextrem.de/showthread,t-2900.htm

Hab da mal was interessantes im Netz gefunden:

Um ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen und eventuell aufkommende Fragen schon im Vorfeld zu klären, hier mal eine kleine Übersicht über die Bedeutungen von ABE, ABG, E Prüfzeichen usw...

Im allgemeinen gibt es folgende Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:

  1. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
    Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
    Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen, so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder Radabdeckungen bestehen.
  2. Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
    Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Euer Auto zugelassen sind.
    Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
  3. Die EG-Betriebserlaubnis
    Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muß aber stets mitgeführt werden.
  4. Das Teilegutachten (TGA) und damit verbunden die Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs .3
    Das Teilegutachten ist ein Gutachten, welches von einem Prüfinstitut nach festgelegten Kriterien und Inhalten angefertigt wird. Das Prüfinstitut muss von der Genehmigungsbehörde (bei uns das KBA in Flensburg) für diese Aufgabe akkreditiert (anerkannt sein). Der Hersteller der Teile muss nach DIN-ISO 9000 zertifiziert (regelmässig überprüft) sein.
    Ältere Teilegutachten, welche den Nachweis nicht beinhalten, dürfen nicht für Anbauabnahmen nach §19(3) hergenommen werden.
    Im Teilegutachten wird sowohl das Teil, als auch der Verwendungsbereich beschrieben; zusätzlich sind evtl. Änderungen/Auflagen darin vermerkt.
    Sind die Tuningteile mit Teilegutachten geliefert, hat immer eine Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs .3. zu erfolgen. Diese Anbauabnahme kann bei allen Überwachungsorganisationen ÜO (FKÜ, KÜS; GTÜ etc.) sowie den technischen Prüfstellen (TP´s) durchgeführt werden . Dabei wird der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert. (TP`s sind in den alten Bundesländern die TÜV´s und in den neuen Bundesländern die DEKRA)

    Nach erfolgreicher Anbauabnahme wird ein Formblatt ausgefüllt (nach StVZO §19 Abs .4) was den bestimmungsgemässen Anbau bescheinigt. Diese Bescheinigung muss immer mitgeführt werden. Die Änderungen werden - bei richtig ausgefüllter Bescheinigung - erst bei nächster Gelegenheit (Umzug, Namensänderung etc.) durch die Zulassungsbehörde in den Brief übernommen. Ab 1.10.2005 werden die Briefe und Scheine bei Befassung der Papiere durch die Zulassungsbehörden gegen die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 ersetzt.

    Ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere in der Änderungsabnahme nötig, so muss dies auch in der Anbaubescheinigung vermerkt werden (z.B. Krad von … mit Leistungsbeschränkung auf … ohne Leistungsbeschränkung )

    Bei Anbauabnahme von mehrerer Teile kann es vorkommen, dass die Teile sich gegenseitig beeinflussen (können), z.B. kleineres Lenkrad und andere Rad-Reifenkombination; hier kann eine Anbauabnahme evtl. nicht mehr durchgeführt werden (wenn keine entsprechenden Hinweise in den TGA genannt werden) .
    Dann muss eine Abnahme nach StVZO §19 Abs . 2 erfolgen.
  5. Umfassendere Änderungen und Eintragung nach StVZO §19 Abs . 2 („Einzelabnahme“)
    Unter diesen "Sammelbegriff" fällt alles andere was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft. Einzelabnahmen können nur bei den TP´s durchgeführt werden. Angefangen bei Fahrzeugteilen, die zwar ein TGA haben, aber der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, oder eine Kombination verschiedener Fahrzeigteile mit TGA die sich gegenseitig beeinflussen. (Eine Matrix, welche Teile sich gegenseitig beeinflussen (und eine Abnahme nach StVZO §19 Abs . 2 erfordern) sollte jedem Mitarbeiter einer ÜO haben/kennen)

    Hierbei wird alles in dem vorliegenden Einzelfall geprüft und im Brief eingetragen. Die Betriebserlaubnis erteilt dann die zuständige Zulassungsbehörde, indem die technischen Daten in den Fahrzeugschein übertragen werden . Ab 1.10.2005 wird nur noch ein Datenblatt erstellt, mit dem die Zulassungsbehörden die Technischen Daten in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 übernimmt.
  6. Erlangung der BE nach §21
    §21 umfasst Vollabnahmen für länger als 18 Monate stillgelegte Fahrzeuge, Abnahmen für Fahrzeuge zwecks Ausgabe eines neues Fahrzeugbriefes (z.B. bei Verlust oder Importfahrzeugen ohne Fahrzeugbrief), Änderungsabnahmen für Teile für die kein Gutachten o.ä. existiert (Eigenbauteile,US Felgen ect.). Was aber nicht heißen soll, das man sich etwas "bastelt" und dann eingetragen bekommt. Dieser Passus ist eher für das produzierende Gewerbe, d.h., Hersteller von Tuningteilen (z.B. Hersteller von Gfk-Stoßstangen). Die Abnahme nach §21 dient lediglich einer Erlangung der BE aufgrund eines bereits genehmigten Typs. Bei Änderungen wird (meist) wie bei normalen § 19 Abnahmen verfahren, also normal begutachtet. Schließlich unterschreibt der aaS für den ganzen Wagen, egal, was vorher gemacht wurde.
  7. Prüfberichte oder Technische Berichte
    Es gibt auch Prüfberichte oder Technische Berichte, in welchen der Gutachter( ein aaS) bescheinigt, dass die Betriebserlaubnis nach § 19(2) nicht erlischt, wenn Anbauanweisung, Auflagen und Verwendungszweck eingehalten werden.
    Diese Berichte müssen immer mitgeführt werden. So etwas gibt es z.B. für Scheinwerferblenden, aber auch für Kunststoffmotorhaubenverlängerungen.
    Wenn alle Auflagen eingehalten sind, ist eine Abnahme nicht nötig, aber auf Wunsch möglich.
  8. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    Gerade im Zweiradbereich gilt noch die Reifenmarkenbindung, wenn sie der Hersteller vorschreibt. Die Reifen werden aber nach ein paar Jahren nicht mehr produziert, sondern durch "Nachfolgemodelle" ersetzt, welche dann eine andere Bezeichnung haben, die in den Fahrzeugpapieren nicht vermerkt sind..
    Viele Hersteller geben sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ( Reifenfreigaben) heraus, die auch im Internet heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Damit ist dann keine Abnahme erforderlich, diese Freigabe muss aber ständig mitgeführt werden.
  9. E-Prüfzeichen
    Das E-Prüfzeichen sagt aus, dass das entsprechende technische Bauteil innerhalb der EU zugelassen ist und nicht extra durch den TÜV (oder vergleichbarem) mittels "TÜV-Gutachten", d.h. Teilegutachten (TGA), in die Fahrzeugpapiere eingetragen, bzw. keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Betriebserlaubnis (EG-BE) während dem Führen bzw. Fahren des Kfz oder Krads mitgeführt werden muss.

    Liste der Kennzahlen
    1 Deutschland
    2 Frankreich
    3 Italien
    4 Niederlande
    5 Schweden
    6 Belgien
    7 Ungarn
    8 Tschechien
    9 Spanien
    10 ehemaliges Jugoslawien; jetzt Serbien-Montenegro
    11 Großbritannien
    12 Österreich
    13 Luxemburg
    14 Schweiz
    15 ehemalige DDR; Nummer gestrichen, evtl. Bauteile jetzt E1 Deutschland
    16 Norwegen
    17 Finnland
    18 Dänemark
    19 Rumänien
    20 Polen
    21 Portugal
    22 Russische Föderation
    23 Griechenland
    24 Irland
    25 Kroatien
    26 Slowenien
    27 Slowakei
    28 Weißrussland
    29 Estland
    31 Bosnien und Herzegowina
    32 Lettland
    37 Türkei
    40 Mazedonien
    42 Europäische Union
    43 Japan
Abkürzungen:
aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
PI = Prüfingenieur

PS: Das sind die derzeitigen Möglichkeiten, alle Umbauten in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Wie die künftige Regelung sein wird, steht derzeit noch in den Sternen (Handhabung der neuen Einheits-EU-Fahrzeugscheine/-briefe).
 
Zuletzt bearbeitet:
Über das E-Prüfzeichen hatte ich einem anderen Fall schon geschrieben. Diese E-Prüfzeichen sind meines Erachtens eine gefährliche Angelegenheit
 
hi

zum thema ABE kann ich noch was beifügen , diese sind laut gesetzgeber / STVZO nur befristet gültig (bin mir nicht ganz sicher aber ich meine es sind nur 5 jahre) wissen zwar die wenigsten polizisten und tüv prüfer nur wenn es mal hart auf hart kommt , kann das zu problemen führen , hatte deswegen vor längerem mal eine interessante diskussion hierrüber , mein diskussionspartner meinte zwar auch das daß keinen sinn macht aber da wir hier in deutschland sind ist diese reglementierung wieder völlig klar (hier hat halt alles ein verfallsdatum) wir deutsche können uns auch rühmen zu den ganz wenigen deppen zu gehören die eine DIN norm für klopapier haben :doof:

gruß chris
 
Kannst Du Deine Aussage mit dem Verfallsdatum vielleicht mal Handfest raussuchen und samt Quelle hier einstellen...???
 
Zurück
Oben Unten